7 U 64/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-11-16, 7 U 64/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 64/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-11-16
Aktenzeichen: 7 U 64/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:1116.7U64.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung und die Anschlussberufung gegen das am 23. Februar 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 270/96 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit beträgt im Falle der Vollstreckung durch den Kläger 360.000,00 DM und im Falle der Vollstreckung durch den Beklagten 15.000,00 DM.
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