14 WF 135/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-11-06, 14 WF 135/00
Oberlandesgericht Köln, 2000-11-06, 14 WF 135/00
14 WF 135/00Obergericht06.11.2000
Regest
Der Streitwert des Antrags (der Klage) auf Leistung des jeweiligen Regelbetrags bzw. eines Prozentsatzes davon richtet sich nach dem für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags (der Klage) maßgebenden Betrag. Von den Regelbetragssätzen abzusetzende Beträge (z.B. Kindergeld) bleiben außer Betracht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 14 WF 135/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-11-06
Aktenzeichen: 14 WF 135/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:1106.14WF135.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Normen: § 17 I 2 GKG
Leitsätze
Der Streitwert des Antrags (der Klage) auf Leistung des jeweiligen Regelbetrags bzw. eines Prozentsatzes davon richtet sich nach dem für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags (der Klage) maßgebenden Betrag. Von den Regelbetragssätzen abzusetzende Beträge (z.B. Kindergeld) bleiben außer Betracht.
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwältin B. , K. , gegen den Streitwertbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen am Ende des Urteils vom 15.9.2000 (50 F 202/00) wird der Streitwert in Abänderung dieses Beschlusses auf 15516,- DM festgesetzt.
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