Oberlandesgericht Köln, 2000-10-27, 6 U 209/99

6 U 209/99Obergericht27.10.2000

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 209/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-10-27

Aktenzeichen: 6 U 209/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:1027.6U209.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.11.1999 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 111/99 - teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Be-rufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 14/15 und die Beklagten zu 1/15.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 46.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leisten. Die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung dürfen die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 DM ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

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