6 U 209/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-10-27, 6 U 209/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 209/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-10-27
Aktenzeichen: 6 U 209/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:1027.6U209.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.11.1999 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 111/99 - teilweise geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Be-rufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 14/15 und die Beklagten zu 1/15.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 46.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leisten. Die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung dürfen die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 DM ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.