Oberlandesgericht Köln, 2000-02-28, 14 WF 11/00

14 WF 11/00Obergericht28.02.2000

Regest

Stützt sich eine um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Partei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, kann der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung die Erfolgsaussicht grundsätzlich nicht mit dem Hinweis abgesprochen werden, das Gericht vermöge sich der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs nicht anzuschließen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 14 WF 11/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-02-28

Aktenzeichen: 14 WF 11/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0228.14WF11.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Normen: ZPO § 114

Leitsätze

Stützt sich eine um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Partei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, kann der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung die Erfolgsaussicht grundsätzlich nicht mit dem Hinweis abgesprochen werden, das Gericht vermöge sich der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs nicht anzuschließen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Prozeßkostenhilfe verweigernde Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 6. Dezember 1999 - aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, das Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

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