Oberlandesgericht Köln, 2000-02-23, 11 U 155/99

11 U 155/99Obergericht23.02.2000

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 155/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-02-23

Aktenzeichen: 11 U 155/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0223.11U155.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.05.1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts A. - 9 O 410/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten und durch den Streithelfer durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 7.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet. Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.

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