5 U 162/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-02-16, 5 U 162/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 162/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-02-16
Aktenzeichen: 5 U 162/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0216.5U162.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. Juni 1999 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 239/98 -, soweit es die Klage betrifft, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 54.000,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 2. Oktober 1997 aus 6.000,- DM, 4% Zinsen seit dem 2. November 1997 aus weiteren 6.000,- DM, 4% Zinsen seit dem 2. Dezember 1997 aus weiteren 6.000,- DM, 4% Zinsen seit dem 2. Januar 1998 aus weiteren 6.000,- DM, 4% Zinsen seit dem 2. Februar 1998 aus weiteren 6.000,- DM, 4% Zinsen seit dem 2. März 1998 aus weiteren 6.000,- DM, 4% Zinsen seit dem 2. April 1998 aus weiteren 6.000,- DM, 4% Zinsen seit dem 2. Mai 1998 aus weiteren 6.000,- DM, 4% Zinsen seit dem 2. Juni 1998 aus weiteren 6.000,- DM sowie nebst weiteren 6,5% Zinsen aus einem Betrag von 20.000,- DM seit dem 1. Juni 1998 zu zahlen; wegen des weitergehenden Zinsan-spruchs bleibt die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 73.000,- DM abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, eine Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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