16 WX 179/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-02-16, 16 WX 179/99
Oberlandesgericht Köln, 2000-02-16, 16 WX 179/99
16 WX 179/99Obergericht16.02.2000
Regest
Zulässige Gegenvorstellung gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung WEG § 45 Verwirft das Rechtsbeschwerdegericht eine weitere Beschwerde als unzulässig, weil es irrtümlich davon ausgeht, der Beschwerdewert sei nicht erreicht, so muß es auf eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers hin, durch die der zutreffende und ausreichende Beschwerdewert klargestellt wird, nunmehr in der Sache selbst entscheiden. 16 Wx 179/99 29 T 132/99 - LG Köln - 203 II 370/98 - AG Köln - OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In der Wohnungseigentumssache pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth am 16.02.2000 -
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 179/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-02-16
Aktenzeichen: 16 WX 179/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0216.16WX179.99.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 45
Leitsätze
Zulässige Gegenvorstellung gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung
WEG § 45 Verwirft das Rechtsbeschwerdegericht eine weitere Beschwerde als unzulässig, weil es irrtümlich davon ausgeht, der Beschwerdewert sei nicht erreicht, so muß es auf eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers hin, durch die der zutreffende und ausreichende Beschwerdewert klargestellt wird, nunmehr in der Sache selbst entscheiden.
16 Wx 179/99 29 T 132/99 - LG Köln - 203 II 370/98 - AG Köln -
OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S
In der Wohnungseigentumssache
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth
am 16.02.2000
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.09.1999 - 29 T 132/99 - wird unter Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 03.01.2000 als nicht begründet zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.
Die Geschäftswerte für die Verfahren der Erst- und der Rechtsbeschwerdeverfahren werden unter Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts auf 15.000,00 DM festgesetzt.
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