3 U 127/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-02-11, 3 U 127/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 3 U 127/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-02-11
Aktenzeichen: 3 U 127/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0211.3U127.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. Juli 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 665/97 - wie folgt teilweise abgeändert und neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.441,27 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.11.1997 und an Herrn B.M., handelnd unter der Fa. B.M. Karosseriebau und Lackierei, L.pfad , V., weitere 2.551,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.11.1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 66% und der Beklagte zu 34% mit Ausnahme der durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme entstandenen Kosten; diese trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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