Oberlandesgericht Köln, 2000-02-11, 16 WX 9/2000

16 WX 9/2000Obergericht11.02.2000

Regest

Errichtung eines Außenkamins als bauliche Veränderung WEG § 22 Abs. 1 Auch in einer Mehrhauswohnungseigentumsanlage stellt die Errichtung eines Außenkamins an einem der Häuser eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Das Beseitigungsverlangen stellt sich nicht allein deshalb als unzulässige Rechtsausübung dar, weil die Antragsgegner zur Erfüllung dieses Verlangens erhebliche finanzielle Mittel aufwenden müssen und zudem die bereits getätigten Aufwendungen wirtschaftlich sinnlos werden. 16 Wx 9/00 29 T 202/99 LG Köln 35 II 131/98 AG Bergisch Gladbach OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In der Wohnungseigentumssache pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm am 11. Februar 2000 -

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 9/2000 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-02-11

Aktenzeichen: 16 WX 9/2000

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0211.16WX9.2000.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 22 ABS. 1

Leitsätze

Errichtung eines Außenkamins als bauliche Veränderung

WEG § 22 Abs. 1 Auch in einer Mehrhauswohnungseigentumsanlage stellt die Errichtung eines Außenkamins an einem der Häuser eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Das Beseitigungsverlangen stellt sich nicht allein deshalb als unzulässige Rechtsausübung dar, weil die Antragsgegner zur Erfüllung dieses Verlangens erhebliche finanzielle Mittel aufwenden müssen und zudem die bereits getätigten Aufwendungen wirtschaftlich sinnlos werden.

16 Wx 9/00 29 T 202/99 LG Köln 35 II 131/98 AG Bergisch Gladbach

OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S

In der Wohnungseigentumssache

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm

am 11. Februar 2000

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Dezember 1999 - 29 T 202/99 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

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