Oberlandesgericht Köln, 2000-02-04, 4 U 30/99

4 U 30/99Obergericht04.02.2000

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 4 U 30/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-02-04

Aktenzeichen: 4 U 30/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0204.4U30.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussbe-rufung der Klägerin wird das am 20. Mai 1999 ver-kündete Teilurteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (AZ. 86 O 72/98) unter Zu-rückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teil-weise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33.267,63 DM nebst 9 % Zinsen für die Zeit vom 6. Mai bis 30. Oktober 1997, nebst 9,5 % Zinsen für die Zeit vom 1. November 1997 bis 10. Juni 1999 und nebst 8,5 % Zinsen seit dem 11. Juni 1999 zu zahlen.

  1. Der Auskunftsanspruch (Klageantrag b) aa) ist in der Hauptsache erledigt.
  2. Hinsichtlich des Klageantrages, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern (Antrag b) bb), wird die Klage abgewiesen.

2) Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bleibt dem landgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klä-gerin zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheit kann auch durch unbedingte und unbe-fristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Groß- oder Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.

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