6 U 100/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-01-28, 6 U 100/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 100/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-01-28
Aktenzeichen: 6 U 100/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0128.6U100.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.04.1999 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 70/98 - geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
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