Oberlandesgericht Köln, 2000-01-28, 2 W 272/99

2 W 272/99Obergericht28.01.2000

Regest

Eine Zwangsvollstreckung gegen eine Gesellschaft mit mehreren, örtlich verschiedenen Geschäftslokalen ist im Sinne des § 807 Abs. 1 ZPO nur dann fruchtlos verlaufen, wenn der Gläubiger in allen Geschäftsräumen des Schuldners die Vollstreckung versucht oder er glaubhaft macht, daß ein weiterer Pfändungsversuch nicht zu seiner vollständigen Befriedigung führen würde.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 W 272/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-01-28

Aktenzeichen: 2 W 272/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0128.2W272.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: ZPO § 807

Leitsätze

Eine Zwangsvollstreckung gegen eine Gesellschaft mit mehreren, örtlich verschiedenen Geschäftslokalen ist im Sinne des § 807 Abs. 1 ZPO nur dann fruchtlos verlaufen, wenn der Gläubiger in allen Geschäftsräumen des Schuldners die Vollstreckung versucht oder er glaubhaft macht, daß ein weiterer Pfändungsversuch nicht zu seiner vollständigen Befriedigung führen würde.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubiger vom 1. Dezember 1999 gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. November 1999 - 19 T 131/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens haben die Gläubiger zu tragen.

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