Oberlandesgericht Köln, 2000-01-28, 16 W 2/2000

16 W 2/2000Obergericht28.01.2000

Regest

Anfechtung von Entscheidungen zur Einstellung der Zwangsvollstreckung ZPO § 769 Entscheidungen zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine Ausnahme gilt lediglich für den Fall der greifbaren Gesetzeswidrigkeit. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn gerügt wird, das Erstgericht habe die Erfolgsaussicht der Vollstreckungsabwehrklage falsch beurteilt. 16 W 2/2000 3 0 573/99 LG Köln OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In dem Rechtsstreit pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth am 28.Januar 2000 b e s c h l o s s e n : Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.12.1999, mit dem die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt wurde - 3 0 573/99 -, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 W 2/2000 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-01-28

Aktenzeichen: 16 W 2/2000

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0128.16W2.2000.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: ZPO § 769

Leitsätze

Anfechtung von Entscheidungen zur Einstellung der Zwangsvollstreckung

ZPO § 769 Entscheidungen zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine Ausnahme gilt lediglich für den Fall der greifbaren Gesetzeswidrigkeit. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn gerügt wird, das Erstgericht habe die Erfolgsaussicht der Vollstreckungsabwehrklage falsch beurteilt.

16 W 2/2000

3 0 573/99 LG Köln

OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth am 28.Januar 2000

b e s c h l o s s e n :

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.12.1999, mit dem die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt wurde - 3 0 573/99 -, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

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