16 W 2/2000•Oberlandesgericht Köln, 2000-01-28, 16 W 2/2000
Oberlandesgericht Köln, 2000-01-28, 16 W 2/2000
16 W 2/2000Obergericht28.01.2000
Regest
Anfechtung von Entscheidungen zur Einstellung der Zwangsvollstreckung ZPO § 769 Entscheidungen zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine Ausnahme gilt lediglich für den Fall der greifbaren Gesetzeswidrigkeit. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn gerügt wird, das Erstgericht habe die Erfolgsaussicht der Vollstreckungsabwehrklage falsch beurteilt. 16 W 2/2000 3 0 573/99 LG Köln OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In dem Rechtsstreit pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth am 28.Januar 2000 b e s c h l o s s e n : Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.12.1999, mit dem die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt wurde - 3 0 573/99 -, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 W 2/2000 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-01-28
Aktenzeichen: 16 W 2/2000
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0128.16W2.2000.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: ZPO § 769
Leitsätze
Anfechtung von Entscheidungen zur Einstellung der Zwangsvollstreckung
ZPO § 769 Entscheidungen zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine Ausnahme gilt lediglich für den Fall der greifbaren Gesetzeswidrigkeit. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn gerügt wird, das Erstgericht habe die Erfolgsaussicht der Vollstreckungsabwehrklage falsch beurteilt.
16 W 2/2000
3 0 573/99 LG Köln
OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth am 28.Januar 2000
b e s c h l o s s e n :
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.12.1999, mit dem die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt wurde - 3 0 573/99 -, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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