6 U 38/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-01-21, 6 U 38/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 38/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-01-21
Aktenzeichen: 6 U 38/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0121.6U38.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.01.1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln -31 O 782/98- abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicher- heitsleistung in Höhe von 20.000.- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die von ihr zu stellende Sicherheit in Form der unbedingten, unbefristeten, un- widerruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürg- schaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf 150.000.- DM festgesetzt.
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