16 WX 12/2000•Oberlandesgericht Köln, 2000-01-19, 16 WX 12/2000
Oberlandesgericht Köln, 2000-01-19, 16 WX 12/2000
16 WX 12/2000Obergericht19.01.2000
Regest
Auch wenn für die materiellrechtliche Festsetzung von Betreuervergütungen für Zeiträume bis zum 1.1. 1999 noch das alte Recht fortgilt, wenn Antrag und Entscheidung erst nach dem 1.1. 1999 liegen, so gilt für das Festsetzungsverfahren das formelle Recht zum Zeitpunkt der Entscheidung. Deshalb ist in solchen Fällen die weitere Beschwerde gem. § 56 Abs. 5 S. 2 FGG n. F. nur statthaft, wenn das Landgericht sie zuläßt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 12/2000 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-01-19
Aktenzeichen: 16 WX 12/2000
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0119.16WX12.2000.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: FGG § 56a Abs. 5
Leitsätze
Auch wenn für die materiellrechtliche Festsetzung von Betreuervergütungen für Zeiträume bis zum 1.1. 1999 noch das alte Recht fortgilt, wenn Antrag und Entscheidung erst nach dem 1.1. 1999 liegen, so gilt für das Festsetzungsverfahren das formelle Recht zum Zeitpunkt der Entscheidung. Deshalb ist in solchen Fällen die weitere Beschwerde gem. § 56 Abs. 5 S. 2 FGG n. F. nur statthaft, wenn das Landgericht sie zuläßt.
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen vom 6.1.2000 gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde mit Beschluß des Landgerichts Köln vom 7.12.1999 - 1 T 399/99 - wird als unzulässig verworfen
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