2 Ws 20/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-01-18, 2 Ws 20/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 20/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-01-18
Aktenzeichen: 2 Ws 20/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0118.2WS20.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 116
Tenor
Unter Verwerfung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss wie folgt abgeändert:
Der Haftbefehl des Landgerichts Köln vom 16. November 1999 (102-53/99) wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt:
Der Angeklagte hat wieder Wohnung in der T.str. 57, xxxxx K., zu nehmen und jeden etwaigen Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen.
Der Angeklagte hat die bei dem "Institut für Opferschutz und Täterbehandlung IOT e.V." begonnene Therapie fortzuführen, insbesondere unverzüglich nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft die wöchentlich stattfindenden Gruppensitzungen regelmäßig zu besuchen und die Therapie nicht ohne Einvernehmen mit der behandelnden Einrichtung zu unterbrechen oder ab-zubrechen.
Dem Angeklagten wird untersagt, sich an öffentlich zugänglichen Plätzen und in öffentlichen Einrichtungen (insbesondere Parks, Grünanlagen, Badeseen, Schwimmanstalten) aufzuhalten, die üblicherweise zu Freizeitzwecken oder zur körperlichen Ertüchtigung genutzt werden.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
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