14 WF 195/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-01-04, 14 WF 195/99
Oberlandesgericht Köln, 2000-01-04, 14 WF 195/99
14 WF 195/99Obergericht04.01.2000
Regest
1) Im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren kann auf den Vergleichabschluß beschränkte Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. 2) Eine Partei, die weitergehend Prozeßkostenhilfe für das gesamte PKH-Verfahren erhalten will, muß das besonders beantragen bzw. auf einer Entscheidung über ihren Antrag mit Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens bestehen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 14 WF 195/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-01-04
Aktenzeichen: 14 WF 195/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0104.14WF195.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Normen: § 118 ZPO
Leitsätze
Im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren kann auf den Vergleichabschluß beschränkte Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.
Eine Partei, die weitergehend Prozeßkostenhilfe für das gesamte PKH-Verfahren erhalten will, muß das besonders beantragen bzw. auf einer Entscheidung über ihren Antrag mit Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens bestehen.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Euskirchen vom 13. 1. 1999 (19 F 482/98) wird zurückgewiesen.
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