Oberlandesgericht Köln, 2000-01-04, 14 WF 195/99

14 WF 195/99Obergericht04.01.2000

Regest

1) Im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren kann auf den Vergleichabschluß beschränkte Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. 2) Eine Partei, die weitergehend Prozeßkostenhilfe für das gesamte PKH-Verfahren erhalten will, muß das besonders beantragen bzw. auf einer Entscheidung über ihren Antrag mit Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens bestehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 14 WF 195/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-01-04

Aktenzeichen: 14 WF 195/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0104.14WF195.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Normen: § 118 ZPO

Leitsätze

Im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren kann auf den Vergleichabschluß beschränkte Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.

Eine Partei, die weitergehend Prozeßkostenhilfe für das gesamte PKH-Verfahren erhalten will, muß das besonders beantragen bzw. auf einer Entscheidung über ihren Antrag mit Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens bestehen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Euskirchen vom 13. 1. 1999 (19 F 482/98) wird zurückgewiesen.

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