2 W 214/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-01-03, 2 W 214/99
Oberlandesgericht Köln, 2000-01-03, 2 W 214/99
2 W 214/99Obergericht03.01.2000
Regest
1. Eine weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO ist dann, wenn mit ihr kein ausdrücklicher Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels gestellt wird, regelmäßig dahin auszulegen, daß sie einen solchen Antrag konkludent umfaßt. 2. Ein Antrag auf Zulassung der weiteren Beschwerde genügt zur Wahrung der Frist des § 7 Abs. 1 InsO nur, wenn er inhaltlich den Anforderungen dieser Bestimmung entspricht. Erforderlich ist hierfür, daß der Antrag darauf "gestützt" wird, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des Gesetzes. Der Zulassungsantrag muß deshalb erkennbar machen, daß eine Verletzung des Gesetzes beanstandet werden soll. 3. Wer ein fristgebundenes Rechtsmittel rechtzeitig zu Protokoll des Gerichts einlegt, versäumt dann, wenn diese Niederschrift den gesetzlichen Erfordernissen für die Einlegung des Rechtsmittels nicht genügt, die Rechtsmittelfrist ohne eigenes Verschulden, wenn er bei der Protokollierung nicht auf den Mangel hingewiesen wird. 4. Im Insolvenzverfahren sind gemäß § 4 InsO auch die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Prozeßfähigkeit entsprechend anzuwenden. Ein Insolvenzantrag gegen eine juristische Person, die keinen gesetzlichen Vertreter hat, ist deshalb unzulässig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 W 214/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-01-03
Aktenzeichen: 2 W 214/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0103.2W214.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: InsO §§ 4, 7, 10, 14; ZPO §§ 51 ff, 224 Abs. 2, 233 ff, 577
Leitsätze
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Eine weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO ist dann, wenn mit ihr kein ausdrücklicher Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels gestellt wird, regelmäßig dahin auszulegen, daß sie einen solchen Antrag konkludent umfaßt.
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Ein Antrag auf Zulassung der weiteren Beschwerde genügt zur Wahrung der Frist des § 7 Abs. 1 InsO nur, wenn er inhaltlich den Anforderungen dieser Bestimmung entspricht. Erforderlich ist hierfür, daß der Antrag darauf "gestützt" wird, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des Gesetzes. Der Zulassungsantrag muß deshalb erkennbar machen, daß eine Verletzung des Gesetzes beanstandet werden soll.
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Wer ein fristgebundenes Rechtsmittel rechtzeitig zu Protokoll des Gerichts einlegt, versäumt dann, wenn diese Niederschrift den gesetzlichen Erfordernissen für die Einlegung des Rechtsmittels nicht genügt, die Rechtsmittelfrist ohne eigenes Verschulden, wenn er bei der Protokollierung nicht auf den Mangel hingewiesen wird.
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Im Insolvenzverfahren sind gemäß § 4 InsO auch die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Prozeßfähigkeit entsprechend anzuwenden. Ein Insolvenzantrag gegen eine juristische Person, die keinen gesetzlichen Vertreter hat, ist deshalb unzulässig.
Tenor
Dem Antragsteller wird wegen der Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der weiteren Beschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25. August 1999 - 3 T 290/99 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 25. August 1999 wird zugelassen.
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25. August 1999 - 3 T 290/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der An-tragsteller zu tragen.
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