Oberlandesgericht Köln, 1999-12-29, 2 W 205/99

2 W 205/99Obergericht29.12.1999

Regest

Der Zulassung einer sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO steht nicht entgegen, daß kein ausdrücklicher Zulassungsantrag gestellt worden ist. Es reicht, daß ein entsprechender Antrag zumindest konkludent dem Begehren des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. Die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO kann auch zur Nachprüfung einer noch nicht durch ein Oberlandesgericht geklärten Rechtsfrage geboten sein. Das Fehlen eines nicht die Entscheidungsgründe tragenden Sachverhalts ist ein wesentlicher Verfahrensmangel, der das Gericht der weiteren Beschwerde zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Erstbeschwerdegericht zwingt. Der Zulässigkeit eines Gläubigerantrages gemäß § 14 InsO steht nicht das Fehlen der zur Anhörung des Schuldners erforderlichen Anzahl von Durchschriften entgegen. Wegen des Eilcharakters des Insolvenzeröffnungsverfahrens hat das Gericht gegebenenfalls diese auf Kosten des Antragstellers anzufertigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 W 205/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-12-29

Aktenzeichen: 2 W 205/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1229.2W205.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: InsO § 7, ZPO §§ 550, 561

Leitsätze

Der Zulassung einer sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO steht nicht entgegen, daß kein ausdrücklicher Zulassungsantrag gestellt worden ist. Es reicht, daß ein entsprechender Antrag zumindest konkludent dem Begehren des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. Die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO kann auch zur Nachprüfung einer noch nicht durch ein Oberlandesgericht geklärten Rechtsfrage geboten sein. Das Fehlen eines nicht die Entscheidungsgründe tragenden Sachverhalts ist ein wesentlicher Verfahrensmangel, der das Gericht der weiteren Beschwerde zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Erstbeschwerdegericht zwingt. Der Zulässigkeit eines Gläubigerantrages gemäß § 14 InsO steht nicht das Fehlen der zur Anhörung des Schuldners erforderlichen Anzahl von Durchschriften entgegen. Wegen des Eilcharakters des Insolvenzeröffnungsverfahrens hat das Gericht gegebenenfalls diese auf Kosten des Antragstellers anzufertigen.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 8. September 1999 wird zugelassen.

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 8. September 1999 wird der Beschluß der 24. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 5. August 1999 - 24 T 157/99 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 14. Juli 1999 an das Landgericht Duisburg zurückver-wiesen.

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