Oberlandesgericht Köln, 1999-12-21, 6 W 72/99

6 W 72/99Obergericht21.12.1999

Regest

Ein (lediglich) zur Unterlassung verurteilter Gewerbetreibender (hier: Unterlassung der Führung einer bestimmten Berufsbezeichnung) ist auf Grund eines solchen Erkenntnisses auch zu positivem Tun verpflichtet, wenn seine Passivität (hier: Nichtbeseitigung des Störungszustandes) gleichbedeutend ist mit der Form der Verletzungshandlung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 W 72/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-12-21

Aktenzeichen: 6 W 72/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1221.6W72.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO § 890

Leitsätze

Ein (lediglich) zur Unterlassung verurteilter Gewerbetreibender (hier: Unterlassung der Führung einer bestimmten Berufsbezeichnung) ist auf Grund eines solchen Erkenntnisses auch zu positivem Tun verpflichtet, wenn seine Passivität (hier: Nichtbeseitigung des Störungszustandes) gleichbedeutend ist mit der Form der Verletzungshandlung.

Tenor

1.) Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Köln - 31 O 175/96 SH I - vom 29.9.1999 wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.