6 W 72/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-12-21, 6 W 72/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-12-21, 6 W 72/99
6 W 72/99Obergericht21.12.1999
Regest
Ein (lediglich) zur Unterlassung verurteilter Gewerbetreibender (hier: Unterlassung der Führung einer bestimmten Berufsbezeichnung) ist auf Grund eines solchen Erkenntnisses auch zu positivem Tun verpflichtet, wenn seine Passivität (hier: Nichtbeseitigung des Störungszustandes) gleichbedeutend ist mit der Form der Verletzungshandlung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 W 72/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-12-21
Aktenzeichen: 6 W 72/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1221.6W72.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: ZPO § 890
Leitsätze
Ein (lediglich) zur Unterlassung verurteilter Gewerbetreibender (hier: Unterlassung der Führung einer bestimmten Berufsbezeichnung) ist auf Grund eines solchen Erkenntnisses auch zu positivem Tun verpflichtet, wenn seine Passivität (hier: Nichtbeseitigung des Störungszustandes) gleichbedeutend ist mit der Form der Verletzungshandlung.
Tenor
1.) Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Köln - 31 O 175/96 SH I - vom 29.9.1999 wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
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