6 U 90/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-12-17, 6 U 90/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-12-17, 6 U 90/99
6 U 90/99Obergericht17.12.1999
Regest
Die Aussagen in einem Pressebeitrag über Produkte der Kommunikations-Fachpresse - "..." behauptet sich auch in der Neuauflage der Studie "Spitzenwerte 2" als führender wöchentlicher deutscher Kommunikationstitel. - Bei der inhaltlichen Beurteilung kommen die Münchener bei den Werbe-Bossen aus den Agenturen und Unternehmen fast durch die Bank besser weg. - Auch in der Beurteilung des journalistischen Handwerks liegen die Münchener weit vor den Frankfurtern. enthalten einen unzulässigen (irreführenden) Werbevergleich, wenn (weil) die behauptete Führungsposition nicht auf der Grundlage einer Bewertung (hier) der beiden gegenüber gestellten Publikationsorgane ermittelt worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 90/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-12-17
Aktenzeichen: 6 U 90/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1217.6U90.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 1
Leitsätze
Die Aussagen in einem Pressebeitrag über Produkte der Kommunikations-Fachpresse
- "..." behauptet sich auch in der Neuauflage der Studie "Spitzenwerte 2" als führender wöchentlicher deutscher Kommunikationstitel. - Bei der inhaltlichen Beurteilung kommen die Münchener bei den Werbe-Bossen aus den Agenturen und Unternehmen fast durch die Bank besser weg. - Auch in der Beurteilung des journalistischen Handwerks liegen die Münchener weit vor den Frankfurtern.
enthalten einen unzulässigen (irreführenden) Werbevergleich, wenn (weil) die behauptete Führungsposition nicht auf der Grundlage einer Bewertung (hier) der beiden gegenüber gestellten Publikationsorgane ermittelt worden ist.
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 08.04.1999 verkündete Urteil der Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln -31 O 1014/98- wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
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