Oberlandesgericht Köln, 1999-12-17, 3 U 16/99

3 U 16/99Obergericht17.12.1999

Regest

1. Der Jagdpacht-Vorvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform gem. § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG. Hiervon kann auch im Hinblick auf ein durchgeführtes Ausschreibungsverfahren nicht abgesehen werden. 2. Für die Wahrung der Schriftform gem. § 126 Abs. 2 BGB reicht es nicht aus, dass jede Partei ihre einseitige Willenserklärung unterschreibt und die Erklärungen aneinandergereiht werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 3 U 16/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-12-17

Aktenzeichen: 3 U 16/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1217.3U16.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: BJAGDG § 11

Leitsätze

  1. Der Jagdpacht-Vorvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform gem. § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG. Hiervon kann auch im Hinblick auf ein durchgeführtes Ausschreibungsverfahren nicht abgesehen werden. 2. Für die Wahrung der Schriftform gem. § 126 Abs. 2 BGB reicht es nicht aus, dass jede Partei ihre einseitige Willenserklärung unterschreibt und die Erklärungen aneinandergereiht werden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. Dezember 1998 verkündete Urteil der 8. Zivil-kammer des Landgerichts Aachen - 8 O 348/98 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klä-gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit - auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse - in gleicher Höhe leistet.

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