Oberlandesgericht Köln, 1999-12-16, 2 WX 35/99

2 WX 35/99Obergericht16.12.1999

Regest

Rücknahme des Erbscheinsantrages BGB § 2353, FGG § 27 Ein Erbscheinsantrag kann bis zum Abschluß des Erbscheinsverfahrens jederzeit auch durch eine Erklärung gegenüber dem Beschwerdegericht zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Erbscheinsantrages kann weder widerrufen noch wegen Willensmängel angefochten werden. Das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins ist auch durch das Rechtsbeschwerdegericht eigenständig zu prüfen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 WX 35/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-12-16

Aktenzeichen: 2 WX 35/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1216.2WX35.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: BGB § 2353; FGG § 27; RÜCKNAHME DES ERBSCHEINSANTRAGES

Leitsätze

Rücknahme des Erbscheinsantrages

BGB § 2353, FGG § 27 Ein Erbscheinsantrag kann bis zum Abschluß des Erbscheinsverfahrens jederzeit auch durch eine Erklärung gegenüber dem Beschwerdegericht zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Erbscheinsantrages kann weder widerrufen noch wegen Willensmängel angefochten werden. Das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins ist auch durch das Rechtsbeschwerdegericht eigenständig zu prüfen.

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