19 W 60/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-12-10, 19 W 60/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-12-10, 19 W 60/99
19 W 60/99Obergericht10.12.1999
Regest
1. Die Entscheidung über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention (§ 71 Abs. 1 ZPO) kann mit dem Endurteil verbunden werden. Insoweit ist gegen das Endurteil die sofortige Beschwerde nach § 71 Abs. 2 ZPO zulässig. 2. Will eine Partei, der der Streit verkündet worden ist, dem Gegner des Streitverkünders beitreten, so bedarf es für diesen Beitritt eines besonderen rechtlichen Interesses (§ 66 Abs. 1 ZPO). Die bloße Bezugnahme auf die Streitverkündung reicht dazu nicht aus.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 W 60/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-12-10
Aktenzeichen: 19 W 60/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1210.19W60.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 66, 71
Leitsätze
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Die Entscheidung über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention (§ 71 Abs. 1 ZPO) kann mit dem Endurteil verbunden werden. Insoweit ist gegen das Endurteil die sofortige Beschwerde nach § 71 Abs. 2 ZPO zulässig.
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Will eine Partei, der der Streit verkündet worden ist, dem Gegner des Streitverkünders beitreten, so bedarf es für diesen Beitritt eines besonderen rechtlichen Interesses (§ 66 Abs. 1 ZPO). Die bloße Bezugnahme auf die Streitverkündung reicht dazu nicht aus.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten und des Widerklägers vom 30.07.1999 gegen die in dem Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.07.1999 - 21 O 2/97- enthaltene Entscheidung über den Beitritt des Streithelfers wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
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