Oberlandesgericht Köln, 1999-12-10, 19 U 19/99

19 U 19/99Obergericht10.12.1999

Regest

Die Auffassung des Bundesgerichtshofs (BauR 1997, 677 = NJW 1997, 2329 = MDR 1997, 729 = DRsp-ROM Nr. 1997/4742), dass die HOAI auf solche Anbieter nicht anzuwenden ist, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten oder Ingenieurleistungen zu erbringen haben (insbesondere Bauträger und andere Anbieter kompletter Bauleistungen), gilt auch, wenn es nicht zur Ausführung der kompletten Bauleistung kommt, weil der Vertrag im Planungsstadium "stecken bleibt".

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 19/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-12-10

Aktenzeichen: 19 U 19/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1210.19U19.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: HOAI §§ 1, 4

Leitsätze

Die Auffassung des Bundesgerichtshofs (BauR 1997, 677 = NJW 1997, 2329 = MDR 1997, 729 = DRsp-ROM Nr. 1997/4742), dass die HOAI auf solche Anbieter nicht anzuwenden ist, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten oder Ingenieurleistungen zu erbringen haben (insbesondere Bauträger und andere Anbieter kompletter Bauleistungen), gilt auch, wenn es nicht zur

Ausführung der kompletten Bauleistung kommt, weil der Vertrag im Planungsstadium "stecken bleibt".

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Dezember 1998 - 21 O 199/98 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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