Oberlandesgericht Köln, 1999-12-09, 6 W 74/99

6 W 74/99Obergericht09.12.1999

Regest

Gibt ein Gewerbetreibender im Rahmen eines von ihm durchgeführten Räumungsverkaufs im Zusammenhang mit den hierbei gegenüber gestellten Preisen erheblich überhöhte Ausgangspreise an (hier: bei einem beträchtlichen Teil angebotener Teppiche etwa das Doppelte des marktüblichen Preises), so dass sich der reduzierte Preis in etwa auf dem Niveau des marktüblichen bewegt, liegt hierin eine missbräuchliche Nutzung dieser Absatzmöglichkeit.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 W 74/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-12-09

Aktenzeichen: 6 W 74/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1209.6W74.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 8 Abs. 6 Nr. 1

Leitsätze

Gibt ein Gewerbetreibender im Rahmen eines von ihm durchgeführten Räumungsverkaufs im Zusammenhang mit den hierbei gegenüber gestellten Preisen erheblich überhöhte Ausgangspreise an (hier: bei einem beträchtlichen Teil angebotener Teppiche etwa das Doppelte des marktüblichen Preises), so dass sich der reduzierte Preis in etwa auf dem Niveau des marktüblichen bewegt, liegt hierin eine missbräuchliche Nutzung dieser Absatzmöglichkeit.

Tenor

1.) Es wird festgestellt, daß das auf den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerichtete Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.

2.) Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen.

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