11 U 233/95•Oberlandesgericht Köln, 1999-12-08, 11 U 233/95
Oberlandesgericht Köln, 1999-12-08, 11 U 233/95
11 U 233/95Obergericht08.12.1999
Regest
1) Ein siebendreiviertel Jahre altes Kind handelt nicht fahrlässig, wenn es aus Schreck, Angst oder Panik eine Handbewegung gegen eine Biene oder Wespe ausführt, um das Insekt zu verscheuchen, ohne dabei zu bedenken, dass eine neben ihm stehende Person durch ein in der Hand gehaltenes Messer verletzt werden kann (im Nachgang zu BGH, Urteil vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 = NJW-RR 1997, 1110 = VersR 1007, 834). 2) Alleine das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung, die bei schuldhaftem Handeln des Schädigers einzutreten hätte, rechtfertigt keine Billigkeitshaftung gemäß § 829 BGB. 3) Die Feststellung künftiger Billigkeitshaftung setzt voraus, dass die Haftung des Schädigers nicht gemäß §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 233/95 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 1999-12-08
Aktenzeichen: 11 U 233/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1208.11U233.95.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 276, 823, 829; RVO §§ 636, 637
Leitsätze
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Ein siebendreiviertel Jahre altes Kind handelt nicht fahrlässig, wenn es aus Schreck, Angst oder Panik eine Handbewegung gegen eine Biene oder Wespe ausführt, um das Insekt zu verscheuchen, ohne dabei zu bedenken, dass eine neben ihm stehende Person durch ein in der Hand gehaltenes Messer verletzt werden kann (im Nachgang zu BGH, Urteil vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 = NJW-RR 1997, 1110 = VersR 1007, 834).
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Alleine das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung, die bei schuldhaftem Handeln des Schädigers einzutreten hätte, rechtfertigt keine Billigkeitshaftung gemäß § 829 BGB.
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Die Feststellung künftiger Billigkeitshaftung setzt voraus, dass die Haftung des Schädigers nicht gemäß §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.06.1995 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 106/94 - wird zurückgewiesen, soweit die vom Landgericht beschiedenen Anträge im Streit sind.
Die Entscheidung über den im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag und die Kostenentscheidung werden dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Entscheidung über den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag wird gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren bei dem Sozialgericht Köln S 18 U 22/96 ausgesetzt.
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