Oberlandesgericht Köln, 1999-12-06, 16 U 51/99

16 U 51/99Obergericht06.12.1999

Regest

Der Vertrag, durch den Kunden die Benutzung eines Schnittplatzes nebst Bedienung für die Bearbeitung von Filmen und Videos zur Verfügung gestellt wird, ist ein Vertragsverhältnis eigener Art, das auch mietvertragliche Elemente enthält, dessen Schwerpunkt indes durch die zu leistenden Dienst gebildet wird und das daher im Kern dienstvertraglicher Art ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 U 51/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-12-06

Aktenzeichen: 16 U 51/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1206.16U51.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 611

Leitsätze

Der Vertrag, durch den Kunden die Benutzung eines Schnittplatzes nebst Bedienung für die Bearbeitung von Filmen und Videos zur Verfügung gestellt wird, ist ein Vertragsverhältnis eigener Art, das auch mietvertragliche Elemente enthält, dessen Schwerpunkt indes durch die zu leistenden Dienst gebildet wird und das daher im Kern dienstvertraglicher Art ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.04.1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 546/98 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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