Oberlandesgericht Köln, 1999-12-03, 3 U 46/99

3 U 46/99Obergericht03.12.1999

Regest

Im frühen ersten Termin ist die Übertragung auf den Einzelrichter grundsätzlich zulässig. Eine Anwendung des § 348 Abs. 3 ZPO auf den frühen ersten Termin ist nur geboten, wenn dieser umfassend vorbereitet und mit einer Beweisaufnahme durchgeführt wurde, oder aber auch, wenn die Sache zur Endentscheidung reif ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 3 U 46/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-12-03

Aktenzeichen: 3 U 46/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1203.3U46.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: ZPO § 348 ABS. 3

Leitsätze

Im frühen ersten Termin ist die Übertragung auf den Einzelrichter grundsätzlich zulässig. Eine Anwendung des § 348 Abs. 3 ZPO auf den frühen ersten Termin ist nur geboten, wenn dieser umfassend vorbereitet und mit einer Beweisaufnahme durchgeführt wurde, oder aber auch, wenn die Sache zur Endentscheidung reif ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Februar 1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 281/97 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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