Oberlandesgericht Köln, 1999-11-24, 26 U 11/99

26 U 11/99Obergericht24.11.1999

Regest

. Von der Annahme eines Vergleichsangebotes, die den Anforderungen des § 151 BGB genügt, kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Würdigung des konkreten Einzelfalls ergibt, daß vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus das Verhalten des Angebotsadressaten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen "wirklichen Annahmewillen" (§ 133 BGB) schließen läßt. Dabei darf nicht isoliert auf den Vorgang der Scheckeinreichung abgestellt werden. 2. Auf die Annahme i.S. des § 151 BGB sind die Vorschriften über die rechtsgeschäftliche

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 26 U 11/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-11-24

Aktenzeichen: 26 U 11/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1124.26U11.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 133, 151, 164 FF

Leitsätze

. Von der Annahme eines Vergleichsangebotes, die den Anforderungen des § 151 BGB genügt, kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Würdigung des konkreten Einzelfalls ergibt, daß vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus das Verhalten des Angebotsadressaten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen "wirklichen Annahmewillen" (§ 133 BGB) schließen läßt. Dabei darf nicht isoliert auf den Vorgang der Scheckeinreichung abgestellt werden. 2. Auf die Annahme i.S. des § 151 BGB sind die Vorschriften über die rechtsgeschäftliche

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.03.1999 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 341/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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