16 U 4/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-11-22, 16 U 4/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-11-22, 16 U 4/99
16 U 4/99Obergericht22.11.1999
Regest
Der Bürge kommt mit seiner Leistungspflicht nicht bereits in Verzug, wenn der Hauptschuldner in Verzug gesetzt ist, sondern regelmäßig erst nach Ablauf des Zeitraums, den er selbst nach den jeweiligen Umständen zur unverzüglichen Prüfung des gegen ihn geltendgemachten Anspruchs benötigt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 U 4/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-11-22
Aktenzeichen: 16 U 4/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1122.16U4.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: BGB § 765
Leitsätze
Der Bürge kommt mit seiner Leistungspflicht nicht bereits in Verzug, wenn der Hauptschuldner in Verzug gesetzt ist, sondern regelmäßig erst nach Ablauf des Zeitraums, den er selbst nach den jeweiligen Umständen zur unverzüglichen Prüfung des gegen ihn geltendgemachten Anspruchs benötigt.
Tenor
Auf die Berufung der Klgerin wird das am 01.12.98 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 3 O 124/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits haben die Klägerin zu 19 % und die Beklagte zu 81 % zu tragen.
Die weitergehende Berufung und die Anschlußberufng der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 19 % und die Beklagte zu 81 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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