5 U 111/95•Oberlandesgericht Köln, 1999-11-17, 5 U 111/95
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 111/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-11-17
Aktenzeichen: 5 U 111/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1117.5U111.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Mai 1995 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 216/93 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 22.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
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