Oberlandesgericht Köln, 1999-11-11, 6 W 52/99

6 W 52/99Obergericht11.11.1999

Regest

Die Bezeichnung "Trek Service" für ein auf Datenträger gespeichertes und abrufbares Informationsdienstangebot zur Fernsehserie "Star Trek" dient erkennbar der Beschreibung des Inhaltes des Informationsangebots, das den Interessen bei Zugriff auf den Datenträger erwartet; ihr kommt daher -bei fehlender Verkehrsgeltung- weder marken- noch wettbewerbsrechtlicher Schutz zu.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 W 52/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-11-11

Aktenzeichen: 6 W 52/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1111.6W52.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: MARKENG §§ 5, 15; UWG §§ 1, 3

Leitsätze

Die Bezeichnung "Trek Service" für ein auf Datenträger gespeichertes und abrufbares Informationsdienstangebot zur Fernsehserie "Star Trek" dient erkennbar der Beschreibung des Inhaltes des Informationsangebots, das den Interessen bei Zugriff auf den Datenträger erwartet; ihr kommt daher -bei fehlender Verkehrsgeltung- weder marken- noch wettbewerbsrechtlicher Schutz zu.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Land- gerichts Köln vom 07.05.1999 - 31 O 27/99 - wird zurückgewiesen.

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