Oberlandesgericht Köln, 1999-11-08, 22 W 22/99

22 W 22/99Obergericht08.11.1999

Regest

Verzug eines Gesamtschuldners ZPO §§ 91 a, 93 Hat der Geschädigte vor der Klageerhebung nur den Haftpflichtversicherer des Ersatzpflichtigen zur Schadensregulierung aufgefordert und richtet er dann die Klage allein gegen den Ersatzpflichtigen, so muss dieser im Rahmen der Kostenentscheidung nach §§ 91a, 93 ZPO den Verzug des Versicherers nicht gegen sich gelten lassen. 22 W 22/99 7 O 173/99 - LG Bonn - B e s c h l u s s In Sachen pp. hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 8. November 1999 b e s c h l o s s e n : Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Be- schluß des Landgerichts Bonn vom 26.8.1999 - Az.: 7 O 173/99 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu je ½ tragen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 W 22/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-11-08

Aktenzeichen: 22 W 22/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1108.22W22.99.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 91 A, 93; VERZUG EINES GESAMTSCHULDNERS

Leitsätze

Verzug eines Gesamtschuldners

ZPO §§ 91 a, 93 Hat der Geschädigte vor der Klageerhebung nur den Haftpflichtversicherer des Ersatzpflichtigen zur Schadensregulierung aufgefordert und richtet er dann die Klage allein gegen den Ersatzpflichtigen, so muss dieser im Rahmen der Kostenentscheidung nach §§ 91a, 93 ZPO den Verzug des Versicherers nicht gegen sich gelten lassen.

22 W 22/99 7 O 173/99 - LG Bonn - B e s c h l u s s

In Sachen

pp.

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 8. November 1999 b e s c h l o s s e n :

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Be- schluß des Landgerichts Bonn vom 26.8.1999 - Az.: 7 O 173/99 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu je ½ tragen.

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