Oberlandesgericht Köln, 1999-11-08, 22 W 22/99

22 W 22/99Obergericht08.11.1999

Regest

Hat der Geschädigte vor der Klageerhebung nur den Haftpflichtversicherer des Ersatzpflichtigen zur Schadensregulierung aufgefordert und richtet er dann die Klage allein gegen den Ersatzpflichtigen, so muss dieser im Rahmen der Kostenentscheidung nach §§ 91a, 93 ZPO den Verzug des Versicherers nicht gegen sich gelten lassen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 W 22/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-11-08

Aktenzeichen: 22 W 22/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1108.22W22.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 91 A, 93

Leitsätze

Hat der Geschädigte vor der Klageerhebung nur den Haftpflichtversicherer des Ersatzpflichtigen zur Schadensregulierung aufgefordert und richtet er dann die Klage allein gegen den Ersatzpflichtigen, so muss dieser im Rahmen der Kostenentscheidung nach §§ 91a, 93 ZPO den Verzug des Versicherers nicht gegen sich gelten lassen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Be-schluß des Landgerichts Bonn vom 26.8.1999 - Az.: 7 O 173/99 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/2 tragen.

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