22 W 22/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-11-08, 22 W 22/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-11-08, 22 W 22/99
22 W 22/99Obergericht08.11.1999
Regest
Hat der Geschädigte vor der Klageerhebung nur den Haftpflichtversicherer des Ersatzpflichtigen zur Schadensregulierung aufgefordert und richtet er dann die Klage allein gegen den Ersatzpflichtigen, so muss dieser im Rahmen der Kostenentscheidung nach §§ 91a, 93 ZPO den Verzug des Versicherers nicht gegen sich gelten lassen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 W 22/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-11-08
Aktenzeichen: 22 W 22/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1108.22W22.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 91 A, 93
Leitsätze
Hat der Geschädigte vor der Klageerhebung nur den Haftpflichtversicherer des Ersatzpflichtigen zur Schadensregulierung aufgefordert und richtet er dann die Klage allein gegen den Ersatzpflichtigen, so muss dieser im Rahmen der Kostenentscheidung nach §§ 91a, 93 ZPO den Verzug des Versicherers nicht gegen sich gelten lassen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Be-schluß des Landgerichts Bonn vom 26.8.1999 - Az.: 7 O 173/99 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/2 tragen.
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