2 Wx 41/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-11-05, 2 Wx 41/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-11-05, 2 Wx 41/99
2 Wx 41/99Obergericht05.11.1999
Regest
1. Ein gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO zum Nachweis der Erbfolge vorgelegtes notarielles Testament hat das Grundbuchamt unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln auch dann auszulegen, wenn hierbei rechtlich schwierige Fragen beurteilt werden. Einen Erbschein darf es in einem solchen Fall nur verlangen, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch - allein dem Nachlaßgericht, wegen der Beschränkung des § 29 Abs. 1 GBO jedoch nicht dem Grundbuchamt mögliche - Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können. 2. Die Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB ist auch auf den Fall anzuwenden, daß sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Vorerben und einen oder mehrere Dritte, etwa ihre Abkömmlinge, als Nacherben einsetzen, ohne ausdrücklich zu bestimmen, wer Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten sein soll.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 41/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-11-05
Aktenzeichen: 2 Wx 41/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1105.2WX41.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: GBO §§ 29, 35; FGG § 12; BGB §§ 2102 Abs. 1
Leitsätze
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Ein gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO zum Nachweis der Erbfolge vorgelegtes notarielles Testament hat das Grundbuchamt unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln auch dann auszulegen, wenn hierbei rechtlich schwierige Fragen beurteilt werden. Einen Erbschein darf es in einem solchen Fall nur verlangen, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch - allein dem Nachlaßgericht, wegen der Beschränkung des § 29 Abs. 1 GBO jedoch nicht dem Grundbuchamt mögliche - Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können.
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Die Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB ist auch auf den Fall anzuwenden, daß sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Vorerben und einen oder mehrere Dritte, etwa ihre Abkömmlinge, als Nacherben einsetzen, ohne ausdrücklich zu bestimmen, wer Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten sein soll.
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller vom 22. September 1999 wird der Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. August 1999 - 11 T 142/99 - geändert und wie folgt neu gefaßt :
Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 6. Juli 1999 wird die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamtes - Köln vom 28. Juni 1999 - 12 L. ..../2 - aufge-hoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den in dieser Zwischenverfügung geäußerten Bedenken gegen den Berichtigungsantrag der Antragsteller vom 31. Mai 1999 Abstand zu nehmen.
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