19 W 36/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-10-29, 19 W 36/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-10-29, 19 W 36/99
19 W 36/99Obergericht29.10.1999
Regest
Zur Spezifizierung eines Beweisthemas im selbständigen Beweisverfahren ist bei Mängelrügen von EDV Hard- und Software zumindest das aufgetretene Fehlerbild mitzuteilen. Die ist auch für einen Laien in Computerangelegenheiten möglich und zumutbar. Die Beweisfrage, ob die "gelieferte Hard- und Software fehlerhaft ist und die betrieblichen Anforderungen der Antragstellerin nicht erfüllt" bzw. "die installierten Programme ständig systemimmanente Fehler produzieren, die einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf nicht ermöglichen" lässt das Fehlerbild nicht erkennen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 W 36/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-10-29
Aktenzeichen: 19 W 36/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1029.19W36.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 485 Abs. 1, 487 Abs. 2
Leitsätze
Zur Spezifizierung eines Beweisthemas im selbständigen Beweisverfahren ist bei Mängelrügen von EDV Hard- und Software zumindest das aufgetretene Fehlerbild mitzuteilen. Die ist auch für einen Laien in Computerangelegenheiten möglich und zumutbar. Die Beweisfrage, ob die "gelieferte Hard- und Software fehlerhaft ist und die betrieblichen Anforderungen der Antragstellerin nicht erfüllt" bzw. "die installierten Programme ständig systemimmanente Fehler produzieren, die einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf nicht ermöglichen" lässt das Fehlerbild nicht erkennen.
Tenor
In pp. wird die Beschwerde der Antragstellerin vom 16.08.1999 gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 19.04.1999 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 26.08.1999 kostenpflichtig zurückgewiesen.
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