17 U 30/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-10-27, 17 U 30/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 U 30/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-10-27
Aktenzeichen: 17 U 30/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1027.17U30.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.01.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 7 O 65/97 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 24.978,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.11.1996 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits - beider Rechtszüge - werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen die Kläger und die Beklagten - letztere als Gesamtschuldner - je zu 1/2.
Ihre außergerichtlichen Kosten haben die Kläger und die Beklagten jeweils selbst zu tragen.
Die durch die Nebenintervention der Streithelfer zu 1) und zu 2) entstandenen Kosten werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 1/2 auferlegt. Im übrigen haben die Streithelfer diese Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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