26 WF 135/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-10-25, 26 WF 135/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-10-25, 26 WF 135/99
26 WF 135/99Obergericht25.10.1999
Regest
1. Bei der Namensänderung durch Einbenennung handelt es sich um eine Sorgerechtssache. 2. Das Rechtsmittel gegen die Ehescheidung des Rechtspflegers ist die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO. 3. Die Namensänderung muß für das Kindeswohl erforderlich sein, wenn sie das grundsätzlich gleichrangige Interesse des anderen Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes verdrängen soll.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 26 WF 135/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-10-25
Aktenzeichen: 26 WF 135/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1025.26WF135.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: BGB § 1618; GKG § 23B ABS. 1, SATZ 2; ZPO § 621 NR. 1, 621E
Leitsätze
- Bei der Namensänderung durch Einbenennung handelt es sich um eine Sorgerechtssache. 2. Das Rechtsmittel gegen die Ehescheidung des Rechtspflegers ist die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO. 3. Die Namensänderung muß für das Kindeswohl erforderlich sein, wenn sie das grundsätzlich gleichrangige Interesse des anderen Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes verdrängen soll.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 25.08.1999 - 21 FH 7/99 - wird auf Kosten der Antrag-stellerin zurückgewiesen.
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