9 U 30/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-10-19, 9 U 30/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-10-19, 9 U 30/99
9 U 30/99Obergericht19.10.1999
Regest
1) Der Versicherer einer Reparaturkostenversicherung hat auch dann zu leisten, wenn ein Verschleißvorgang, der bei Vertragsbeginn schon relativ weit vorangeschritten war, erst während der Vertragszeit zum Verlust der Funktionsfähigkeit der versicherten Sache und zur Notwendigkeit einer Reparatur geführt hat. 2) Wird der Versicherungsfall nicht rechtzeitig gemeldet, so kann das erhebliche Verschulden des Versicherungsnehmers an einer solchen - folgenlos gebliebenen - Obliegenheitsverletzung zu verneinen sein, wenn der Versicherungsnehmer die ausgebauten Teile aufbewahren läßt und sie dem Versicherer von Anfang an zur Untersuchung zur Verfügung hält. 3) Eine Prozeßbehauptung des Versicherungsnehmers kann, auch wenn sie unrichtig wäre, grundsätzlich keine neuerliche Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Versicherer darstellen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 30/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-10-19
Aktenzeichen: 9 U 30/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1019.9U30.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: ABRK §§ 1, 2; ABRK § 10 Nr. 3 i.V.m. VVG § 6 III
Leitsätze
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Der Versicherer einer Reparaturkostenversicherung hat auch dann zu leisten, wenn ein Verschleißvorgang, der bei Vertragsbeginn schon relativ weit vorangeschritten war, erst während der Vertragszeit zum Verlust der Funktionsfähigkeit der versicherten Sache und zur Notwendigkeit einer Reparatur geführt hat.
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Wird der Versicherungsfall nicht rechtzeitig gemeldet, so kann das erhebliche Verschulden des Versicherungsnehmers an einer solchen - folgenlos gebliebenen - Obliegenheitsverletzung zu verneinen sein, wenn der Versicherungsnehmer die ausgebauten Teile aufbewahren läßt und sie dem Versicherer von Anfang an zur Untersuchung zur Verfügung hält.
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Eine Prozeßbehauptung des Versicherungsnehmers kann, auch wenn sie unrichtig wäre, grundsätzlich keine neuerliche Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Versicherer darstellen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Februar 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 123/98 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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