6 U 63/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-10-01, 6 U 63/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-10-01, 6 U 63/99
6 U 63/99Obergericht01.10.1999
Regest
1. Dem Titel "...Spezial-Rätsel" für eine Rätselzeitschrift kommt als solchem von Hause aus keine Kennzeichnungskraft zu. 2. Zur Frage der betrieblichen Herkunftstäuschung auf Grund konkreter Gestaltung der Titelseite einer Rätselzeitschrift (hier u.a.: Seitenaufteilung sowie Zinnensymbol mit herausgestelltem Anfangs- und Schlusselement vor einem gelbem Hintergrund ./. Worttitel mit hervorgehobenem Anfangsbuchstaben)
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 63/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-10-01
Aktenzeichen: 6 U 63/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1001.6U63.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 1; MarkenG §§ 5, 15
Leitsätze
- Dem Titel "...Spezial-Rätsel" für eine Rätselzeitschrift kommt als solchem von Hause aus keine Kennzeichnungskraft zu.
- Zur Frage der betrieblichen Herkunftstäuschung auf Grund konkreter Gestaltung der Titelseite einer Rätselzeitschrift (hier u.a.: Seitenaufteilung sowie Zinnensymbol mit herausgestelltem Anfangs- und Schlusselement vor einem gelbem Hintergrund ./. Worttitel mit hervorgehobenem Anfangsbuchstaben)
Tenor
Auf die Berufung wird das am 11. März 1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln (31 O 92/99) abgeändert. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 03.02.1999 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
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