Oberlandesgericht Köln, 1999-10-01, 2 Ws 528/99

2 Ws 528/99Obergericht01.10.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 528/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-10-01

Aktenzeichen: 2 Ws 528/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1001.2WS528.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Nebenklägerin wird Rechtsanwalt Dr. S. als Beistand bestellt (§ 397 a Abs. 1 StPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Nebenklägerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

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