16 W 24/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-10-01, 16 W 24/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-10-01, 16 W 24/99
16 W 24/99Obergericht01.10.1999
Regest
Auch dann, wenn ein Versäumnisurteil zu Unrecht ergangen ist, setzt die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus ihm ohne Sicherheitsleistung zusätzlich voraus, daß glaubhaft gemacht ist, daß der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 W 24/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-10-01
Aktenzeichen: 16 W 24/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1001.16W24.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: ZPO § 719 Abs. 1 S. 2
Leitsätze
Auch dann, wenn ein Versäumnisurteil zu Unrecht ergangen ist, setzt die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus ihm ohne Sicherheitsleistung zusätzlich voraus, daß glaubhaft gemacht ist, daß der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 27.08.1999 - 3 O 124/99 - wird auf ihre Kosten verworfen.
Beschwerdewert: 5.000,00 DM
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