Oberlandesgericht Köln, 1999-09-29, 2 Zs 687/99

2 Zs 687/99Obergericht29.09.1999

Regest

1. Die Abgabe eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 27 EGGVG an das nach dem Gesetz vom 8. November 1960 (GV NW S. 352) zuständige OLG Hamm durch ein anderes Gericht kann formlos geschehen. 2. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Abgabe unterbleibt, weil der Antrag als ein solcher nach § 172 Abs. 2 StPO verstanden werden kann und der Antragsteller auf die Möglichkeit verwiesen wird, selbst einen Antrag nach § 27 EGGVG an das zuständige Oberlandesgericht zu stellen. 3. Selbst die insoweit fehlerhafte Behandlung des Antrags würde den Vorwurf der Rechtsbeugung in keiner Weise begründen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Zs 687/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-09-29

Aktenzeichen: 2 Zs 687/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0929.2ZS687.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 172 Abs. 2, EGGVG § 27 , StGB § 339

Leitsätze

  1. Die Abgabe eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 27 EGGVG an das nach dem Gesetz vom 8. November 1960 (GV NW S. 352) zuständige OLG Hamm durch ein anderes Gericht kann formlos geschehen.

  2. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Abgabe unterbleibt, weil der Antrag als ein solcher nach § 172 Abs. 2 StPO verstanden werden kann und der Antragsteller auf die Möglichkeit verwiesen wird, selbst einen Antrag nach § 27 EGGVG an das zuständige Oberlandesgericht zu stellen.

  3. Selbst die insoweit fehlerhafte Behandlung des Antrags würde den Vorwurf der Rechtsbeugung in keiner Weise begründen.

Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. J. und gegen die Richter am Oberlandesgericht S. und Sch. werden als unzulässig verworfen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. in R. wird abgelehnt.

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