Oberlandesgericht Köln, 1999-09-20, 16 U 31/99

16 U 31/99Obergericht20.09.1999

Regest

Für die Entstehung des Schadensersatzanspruchs aus § 326 Abs. 1 BGB reicht es aus, daß die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung mit der verzugsbegründenden Mahnung verbunden wird. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs entfallen nicht wieder dadurch, daß dem Schuldner noch eine weitere Nachfrist eingeräumt wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 U 31/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-09-20

Aktenzeichen: 16 U 31/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0920.16U31.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 326

Leitsätze

Für die Entstehung des Schadensersatzanspruchs aus § 326 Abs. 1 BGB reicht es aus, daß die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung mit der verzugsbegründenden Mahnung verbunden wird. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs entfallen nicht wieder dadurch, daß dem Schuldner noch eine weitere Nachfrist eingeräumt wird.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.12.1999 - 3 O 208/98 - wie folgt abgeändert und neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.030,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.06.1998 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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