Oberlandesgericht Köln, 1999-09-13, 17 W 362/99

17 W 362/99Obergericht13.09.1999

Regest

Im selbständigen Beweisverfahren anwendbar, obwohl er in § 48 BRAGO nicht erwähnt wird. Der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners verdient im Beweisverfahren die volle Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, wenn er eine Gegenerklärung abgibt, die eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens beinhaltet. Bloße verfahrensrechtliche Anregungen seitens des Antragsgegners reichen nicht aus. Letztere lösen lediglich eine 5/10 Prozeßgebühr nach § 32 Abs. 1 BRAGO aus.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 W 362/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-09-13

Aktenzeichen: 17 W 362/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0913.17W362.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: ZPO § 485; BRAGO §§ 31 I Nr. 1, 32 § 32 BRAGO

Leitsätze

Im selbständigen Beweisverfahren anwendbar, obwohl er in § 48 BRAGO nicht erwähnt wird. Der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners verdient im Beweisverfahren die volle Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, wenn er eine Gegenerklärung abgibt, die eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens beinhaltet. Bloße verfahrensrechtliche Anregungen seitens des Antragsgegners reichen nicht aus. Letztere lösen lediglich eine 5/10 Prozeßgebühr nach § 32 Abs. 1 BRAGO aus.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

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