13 W 55/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-09-13, 13 W 55/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-09-13, 13 W 55/99
13 W 55/99Obergericht13.09.1999
Regest
In einem Verzicht auf die schriftliche Begründung einer gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist regelmäßig zugleich ein stillschweigend erklärter Rechtsmittelverzicht zu sehen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 W 55/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-09-13
Aktenzeichen: 13 W 55/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0913.13W55.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 91A, 313A ABS. 1, 574
Leitsätze
In einem Verzicht auf die schriftliche Begründung einer gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist regelmäßig zugleich ein stillschweigend erklärter Rechtsmittelverzicht zu sehen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 09.08.1999 gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 22.07.1999 - 10 O 634/98 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Der Beschwerdewert wird auf 2.735,- DM festgesetzt.
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