6 W 28/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-09-10, 6 W 28/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-09-10, 6 W 28/99
6 W 28/99Obergericht10.09.1999
Regest
1. Ist einem Titelschuldner untersagt, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, die über die geschäftsmäßige Erledigung der laufenden Lohnbuchhaltung mit Ausnahme des Einrichtens von Lohnkonten und der Abschlussarbeiten nach §§ 41b, 42b EStG hinausgeht und die nicht unter § 6 StBerG fällt, handelt er -auch- titelwidrig, wenn er im Zusammenhang mit Jahresabschlüssen für Dritte innerhalb einer SteuerberatungsGmbH nicht nur als deren Hilfskraft sondern eigenverantwortlich tätig wird. 2. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit in Steuerangelegenheiten lediglich als Hilfskraft ("Reinschrift eines vorbereiteten steuerlichen Jahresabschlusses nach erteiltem Diktat") oder eigenverantwortlich erfolgt, kommen Inhalt und Form der Rechnungen, der erteilten Quittungen sowie der Höhe des geforderten Entgelts wesentliche indizielle Bedeutung zu.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 W 28/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-09-10
Aktenzeichen: 6 W 28/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0910.6W28.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: STBERG §§ 3, 4, 6; ESTG §§ 41B, 42B; ZPO §§ 793, 890
Leitsätze
- Ist einem Titelschuldner untersagt, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, die über die geschäftsmäßige Erledigung der laufenden Lohnbuchhaltung mit Ausnahme des Einrichtens von Lohnkonten und der Abschlussarbeiten nach §§ 41b, 42b EStG hinausgeht und die nicht unter § 6 StBerG fällt, handelt er -auch- titelwidrig, wenn er im Zusammenhang mit Jahresabschlüssen für Dritte innerhalb einer SteuerberatungsGmbH nicht nur als deren Hilfskraft sondern eigenverantwortlich tätig wird. 2. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit in Steuerangelegenheiten lediglich als Hilfskraft ("Reinschrift eines vorbereiteten steuerlichen Jahresabschlusses nach erteiltem Diktat") oder eigenverantwortlich erfolgt, kommen Inhalt und Form der Rechnungen, der erteilten Quittungen sowie der Höhe des geforderten Entgelts wesentliche indizielle Bedeutung zu.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 01.04.1999 -7 O 507/92- wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
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