2 W 163/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-09-06, 2 W 163/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-09-06, 2 W 163/99
2 W 163/99Obergericht06.09.1999
Regest
Rechtshilfe im Insolvenzeröffnungsverfahren GVG §§ 156 ff; 20, 97, 98, 101 InsO 1. Die Bestimmungen der §§ 156 ff GVG über die Rechtshilfe sind auch im Verfahren nach der Insolvenzordnung anzuwenden. 2. Das Ersuchen des Insolvenzgerichts, den in einem anderen Gerichtsbezirk wohnenden Vertreter des Schuldners im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen, kann von dem ersuchten Gericht nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß eine solche Verfahrensweise "untunlich" sei. 3. Der Erlaß einer Vorführungsanordnung oder eines Haftbefehls nach § 98 Abs. 2 InsO bleibt dem Insolvenzgericht vorbehalten. OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS 2 W 163/99 21 IN 46/99 Amtsgericht Neuwied --------------96 AR 1/99 Amtsgericht Bonn In dem Verfahren pp. hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Jäger, des Richters am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn und des Richters am Landgericht Sternal am 6. September 1999 b e s c h l o s s e n : Das Amtsgericht Bonn wird angewiesen, dem Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Neuwied vom 28. Mai und 17. Juni 1999 zu entsprechen. Jedoch bleibt die Anordnung der Vorführung der Geschäftsführerin des Antragsgegnerin dem Amtsgericht Neuwied vorbehalten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 W 163/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-09-06
Aktenzeichen: 2 W 163/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0906.2W163.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: GVG §§ 156 FF; 20, 97, 98; INSO § 101
Leitsätze
Rechtshilfe im Insolvenzeröffnungsverfahren
GVG §§ 156 ff; 20, 97, 98, 101 InsO 1. Die Bestimmungen der §§ 156 ff GVG über die Rechtshilfe sind auch im Verfahren nach der Insolvenzordnung anzuwenden. 2. Das Ersuchen des Insolvenzgerichts, den in einem anderen Gerichtsbezirk wohnenden Vertreter des Schuldners im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen, kann von dem ersuchten Gericht nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß eine solche Verfahrensweise "untunlich" sei. 3. Der Erlaß einer Vorführungsanordnung oder eines Haftbefehls nach § 98 Abs. 2 InsO bleibt dem Insolvenzgericht vorbehalten.
OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS 2 W 163/99 21 IN 46/99 Amtsgericht Neuwied --------------96 AR 1/99 Amtsgericht Bonn
In dem Verfahren
pp.
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Jäger, des Richters am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn und des Richters am Landgericht Sternal am 6. September 1999
b e s c h l o s s e n :
Das Amtsgericht Bonn wird angewiesen, dem Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Neuwied vom 28. Mai und 17. Juni 1999 zu entsprechen. Jedoch bleibt die Anordnung der Vorführung der Geschäftsführerin des Antragsgegnerin dem Amtsgericht Neuwied vorbehalten.
Tenor
Das Amtsgericht Bonn wird angewiesen, dem Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Neuwied vom 28. Mai und 17. Juni 1999 zu entsprechen. Jedoch bleibt die Anordnung der Vorführung der Geschäftsführerin des Antragsgegnerin dem Amtsgericht Neuwied vorbehalten.
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