Oberlandesgericht Köln, 1999-08-26, 7 U 42/99

7 U 42/99Obergericht26.08.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 7 U 42/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-08-26

Aktenzeichen: 7 U 42/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0826.7U42.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23.12.1998 - 1 O 38/97 - wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung des Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung von 8.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

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